SATZUNG

§ 1 Name der Satzung

Der im Jahre 1984 als „Verband der Hauptgemeindebeamten und Beigeordneten im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.“ gegründete Fachverband führt den Namen „Verband der Kommunalen Wahlbeamten im Lande Nordrhein-Westfalen“.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verband hat die Aufgabe, den Gedanken- und Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder zu pflegen, ihre fachliche Weiterbildung zu fördern und ihre beruflichen Belange wahrzunehmen. Parteipolitische und wirtschaftliche Ziele verfolgt er nicht.

(2) Der VKW arbeitet innerhalb der kommunalen Gemeinschaft mit allen Verbänden der Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 28 des Grundgesetzes vertrauensvoll zusammen -gleiches gilt für die Organe der Versorgungskassen, -verbände, der Kommunalversicherung und deren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie der Sparkassenorganisation. Er hat die Funktion eines Spitzenverbandes für die Vertretung der Interessen der kommunalen Wahlbeamten.

(3) Der VKW bemüht sich gleichermaßen um Ausgleich innerhalb kommunaler Gemeinschaft und ggf. auch um Abwehr von Eingriffen in die Interessen der kommunalen Wahlbeamten im aktiven Dienst und im Ruhestand.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes können hauptamtliche Wahlbeamte von Gemeinden und Gemeindeverbänden im aktiven Dienst und im Ruhestand werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende, über eine Ablehnung der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

durch Austritt,
durch Tod,
durch Ausschluss.

Der Austritt ist nur mit einer einjährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss erfolgt

bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder die Bestrebungen des Verbandes,
bei Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.v

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Ort und Zeit bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes festlegt, der Vorstand. Der Vorsitzende lädt wenigstens 3 Wochen vorher unter Beifügung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung ein.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere die Beschlussfassung über

a) Die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge
b) Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung
c) Die Wahl und die Entlastung des Vorstandes
d) Die Änderung der Satzung

§ 9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von drei Vierteln, zur Auflösung des Verbandes und damit zum Beschluss über die Verwendung des Verbandsvermögens ist die Zustimmung von vier Fünfteln der Erschienenen erforderlich.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem vom der Mitgliederversammlung zu bestellenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand soll ein Spiegelbild der Mitgliedschaft sein und geeignet sein die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den jeweiligen Zielgruppen zu vertreten.

(2) Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden
2. drei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer ein Beigeordneter und einer ein (Ober-)bürgermeister sein muss
3. dem Schatzmeister
4. dem Justitiar
5. zwei weiteren Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

Der nach Abs. 1 gewählte Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Eine vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder nach § 27 BGB bleibt unberührt.

§ 12 Geschäftsführung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Verbandes. Er beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz. Die Einladung zur Vorstandssitzung soll den Vorstandsmitgliedern mindestens 2 Wochen vorher zugehen. In dringenden Fällen kann der Vorstand mit verkürzter Frist eingeladen werden, jedoch ist in der Einladung auf die Gründe hinzuweisen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.

Für nebenamtlich tätige Kräfte können im Einvernehmen mit dem Vorstand Entschädigungen gezahlt werden.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern des Verbandes wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 16 Änderung der Satzung

Anträge auf Änderung der Satzung müssen beim Vorstand schriftlich gestellt werden, der sie der nächsten Mitgliederversammlung vorlegt.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung des Verbandes in der vorigen Fassung außer Kraft.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.09.2018